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   FG Köln, 09.09.2010 - 10 K 4059/07   

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FG Köln, 09.09.2010 - 10 K 4059/07 (https://dejure.org/2010,14691)
FG Köln, Entscheidung vom 09.09.2010 - 10 K 4059/07 (https://dejure.org/2010,14691)
FG Köln, Entscheidung vom 09. September 2010 - 10 K 4059/07 (https://dejure.org/2010,14691)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Behandlung der der Errichtung eines Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (KG) zugrunde liegenden Verträge als einheitliches Vertragswerk; Einstufung sämtlicher Aufwendungen eines Immobilienfonds als Anschaffungskosten eines von diesem erworbenen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 42; HGB § 255; EStG § 9
    Anschaffungskosten eines Erwerberfonds

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkommensteuer: - Anschaffungskosten eines Erwerberfonds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 329
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 28.06.2001 - IV R 40/97

    Eigenkapitalvermittlungsprovision bei Immobilienfonds

    Auszug aus FG Köln, 09.09.2010 - 10 K 4059/07
    Ein geschlossener Fond sei nach der Rechtsprechung des BFH (BStBl II 2001, 720 und BStBl II 2001, 717) immer dann als Erwerber anzusehen, wenn der Initiator der Gesellschaft ein einheitliches Vertragswerk vorgibt und die Gesellschafter in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit keine Möglichkeit haben, hierauf Einfluss zu nehmen.

    Dem hat sich der IV. Senat für gewerblich geprägte KGs angeschlossen (BFH vom 28. Juni 2001 IV R 40/97, BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717).

    Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung hat der BFH insoweit entscheiden, dass vertraglich geschuldete Zahlungen für die Vermittlung von Eigenkapital, Treuhandgebühren, Gebühren für die Übernahme von Notar- und Gerichtskosten sowie eine Mietgarantiegebühr - vom BFH auch bezeichnet als "Kosten der Finanzierung" - nicht zum sofortigen Abzug zuzulassen sind, sondern es sich hierbei um Anschaffungskosten handelt (BFH vom 08.05.2001 IX R 10/96, BFHE 195, 310, BStBl II 2001, 720; BFH vom 28. Juni 2001 IV R 40/97, BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717).

    Ausdrücklich entschieden ist dies u.a. für Eigenkapitalvermittlungsprovisionen (BFH vom 28. Juni 2001 IV R 40/97, BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717).

  • BFH, 08.05.2001 - IX R 10/96

    Werbungskosten bei Beteiligung an Immobilienfonds

    Auszug aus FG Köln, 09.09.2010 - 10 K 4059/07
    Ein geschlossener Fond sei nach der Rechtsprechung des BFH (BStBl II 2001, 720 und BStBl II 2001, 717) immer dann als Erwerber anzusehen, wenn der Initiator der Gesellschaft ein einheitliches Vertragswerk vorgibt und die Gesellschafter in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit keine Möglichkeit haben, hierauf Einfluss zu nehmen.

    Die gesondert vereinbarten "Gebühren" geben die wirtschaftliche Veranlassung nicht zutreffend wieder, sondern lassen sich nur aus der gewünschten Schaffung sofort abziehbarer Werbungskosten erklären und sind damit rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 42 AO (BFH vom 08.05.2001 IX R 10/96, BFHE 195, 310, BStBl II 2001, 720).

    Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung hat der BFH insoweit entscheiden, dass vertraglich geschuldete Zahlungen für die Vermittlung von Eigenkapital, Treuhandgebühren, Gebühren für die Übernahme von Notar- und Gerichtskosten sowie eine Mietgarantiegebühr - vom BFH auch bezeichnet als "Kosten der Finanzierung" - nicht zum sofortigen Abzug zuzulassen sind, sondern es sich hierbei um Anschaffungskosten handelt (BFH vom 08.05.2001 IX R 10/96, BFHE 195, 310, BStBl II 2001, 720; BFH vom 28. Juni 2001 IV R 40/97, BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717).

  • BFH, 28.11.1980 - VI R 226/77

    Unterhaltsleistung - Übergangsregelung - Anfechtungsverfahren -

    Auszug aus FG Köln, 09.09.2010 - 10 K 4059/07
    Übergangsvorschriften in Verwaltungserlassen stellen letztlich über den Einzelfall hinaus wirkende Anweisungen dar, die Besteuerung unter Billigkeitsgesichtspunkten gemäß § 163 AO abweichend von der ansonsten geltenden Rechtslage vorzunehmen (BFH vom 28. November 1980 VI R 226/77, BFHE 132, 264, BStBl II 1981, 319-322).

    Wegen der Zweigleisigkeit von Steuerfestsetzung und der auf Billigkeitsgründen beruhenden niedrigeren Besteuerung können die Finanzgerichte aber nicht in einem Klageverfahren bzgl. der Steuerfestsetzung darüber entscheiden, ob Billigkeitsmaßnahmen zu ergreifen sind (BFH vom 28. November 1980 VI R 226/77, BFHE 132, 264, BStBl II 1981, 319-322; BFH vom 01. Oktober 2003 X B 75/02, BFH/NV 2004, 44).

  • BFH, 01.10.2003 - X B 75/02

    Verwaltungserlasse; Übergangsregelungen

    Auszug aus FG Köln, 09.09.2010 - 10 K 4059/07
    Wegen der Zweigleisigkeit von Steuerfestsetzung und der auf Billigkeitsgründen beruhenden niedrigeren Besteuerung können die Finanzgerichte aber nicht in einem Klageverfahren bzgl. der Steuerfestsetzung darüber entscheiden, ob Billigkeitsmaßnahmen zu ergreifen sind (BFH vom 28. November 1980 VI R 226/77, BFHE 132, 264, BStBl II 1981, 319-322; BFH vom 01. Oktober 2003 X B 75/02, BFH/NV 2004, 44).
  • BFH, 11.01.1994 - IX R 82/91

    Steuerliche Behandlung von geschlossenen Immobilienfonds

    Auszug aus FG Köln, 09.09.2010 - 10 K 4059/07
    Dementsprechend hat der IX. Senat des BFH auch die Verträge, die der Errichtung eines Immobilienfonds in der Rechtsform einer KG zu Grunde lagen, als einheitliches Vertragswerk behandelt und sämtliche Aufwendungen des Fonds als Anschaffungskosten des von ihm erworbenen Grundstücks angesehen (Urteil vom 11. Januar 1994 IX R 82/91, BFHE 174, 127, BStBl II 1995, 166).
  • BFH, 19.08.1986 - IX S 5/83

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Gesellschaft bürgerlichen Rechts -

    Auszug aus FG Köln, 09.09.2010 - 10 K 4059/07
    Soweit der BFH Gebühren für die Finanzierung zu beurteilen gehabt habe, sei ein Abzug als Werbungskosten zugelassen worden (BFH BStBl II 1987, 810) bzw. habe er entscheiden müssen, ob die erbrachte Vermittlungsgebühr nicht eigentlich eine verdeckte Kaufpreiszahlung dargestellt habe (BFH BStBl II 1987, 212).
  • BFH, 24.02.1987 - IX R 114/82

    - Angemessene Vermittlungsprovisionen für Gesellschafterbeitritt als vorab

    Auszug aus FG Köln, 09.09.2010 - 10 K 4059/07
    Soweit der BFH Gebühren für die Finanzierung zu beurteilen gehabt habe, sei ein Abzug als Werbungskosten zugelassen worden (BFH BStBl II 1987, 810) bzw. habe er entscheiden müssen, ob die erbrachte Vermittlungsgebühr nicht eigentlich eine verdeckte Kaufpreiszahlung dargestellt habe (BFH BStBl II 1987, 212).
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